Vereinssatzung – TennisClub Vaterstetten e.V.

Vereinssatzung des TC Vaterstetten e.V.

§1

Der Verein führt den Namen "Tennis Club Vaterstetten" (e.V.). 

Er hat seinen Sitz in Vaterstetten und ist/soll in das Vereinsregister eingetragen/werden.

§2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.V. (BLSV), Abteilung Bayerischer Tennisverband e.V. (BTV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, seiner Abteilung, dem Fachverband BTV und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
    Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere steht die Förderung des Tennissport für Kinder und Jugendliche im Vordergrund und wird verwirklicht durch:
    • Abhaltung von geordneten Sport und Spielübungen,
    • Instandhaltung und Instandsetzung der Sport- und Spielgeräte,
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Trainern.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet dann endgültig. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
    Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich auf sonstige Weise besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt aufVorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  4. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt; der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
    • durch Ausschluss oder Tod.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied und/oder des gesetzlichen Vertreters ist unter Fristsetzung des Vorstandes vorher die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
    Die Berufung muss innerhalb dieser Frist beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Die Mitgliederversammlung entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig erklären.

  6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

  7. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in 5. genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von EUR 50,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

  8. Alle Beschlüsse sind mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied und/oder des gesetzlichen Vertreters mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.


§5

Vereinsorgane sind:

1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzende/n,
2.(stellvertretende/r) Vorsitzende/n,
Kassenwart/in,
Schriftführer/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n allein oder durch den/die 2. Vorsitzende/n und dem/der Kassenwart/in gemeinsam oder durch den/die 2. Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in oder der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

§6

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5.000,00 (in Worten: EURO fünftausend) für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§7

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

1. den Mitgliedern des Vorstandes,
2. dem/der Jugendwart/in,
3. dem/der Erwachsenenleiter/in
4. dem/der Sportwart/in,
5. dem/der Übungsleiter/in.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte  Aufgabengebiete wählen. Im Übrigen gibt sich der Vereinsausschuss eine Geschäftsordnung.

§8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Wahl, Abberufung und die Entlastung des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Ferner beschließt die Mitgliederversammlung über weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, dessen Aufgaben im § 14 geregelt sind.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Bei Vereinsmitgliedem, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ein gesetzlicher Vertreter/in des Minderjährigen.


Fördernde Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar. Ehrenmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt, jedoch nicht wählbar.

Jedes Mitlied hat eine Stimme. Bei minderjährigen Mitgliedern haben die gesetzlichen Vertreter, sofern die gesetzlichen Vertreter aus mehreren Personen bestehen, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§10

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.

§13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträgers weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt sowie der Bayerischen Landes- Sportverband e.V. zu hören.

Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so haben die Mitglieder in der gleichen Versammlung die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-
Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Vaterstetten mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten  gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§14

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Versammlung zu berichten.

§15

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. Februar 1999 beschlossen und geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 22.04.99, 8.12.2003 und vom 12.11.2012. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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